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E-Commerce in Japan

Japans Online-Wirtschaft boomt: 91 Prozent der Bevölke- rung nutzen regelmäßig das Internet, 70 Prozent kaufen online ein – Tendenz steigend. 2015 generierte der Einzelhandel im Internet circa 89,55 Milliarden US-Dollar Umsatz, dieses Jahr rechnen die Online-Händler mit einem Umsatz von circa 122,46 Milliarden US-Dollar. Marktführer sind die großen Online-Plattformen wie Rakuten Ichiba Japan (20,10 Prozent), Amazon Japan (20,20 Prozent) und Yahoo Japan Shopping (8,9 Prozent). Diese beanspruchen zusammen etwa die Hälfte des Marktes für sich. Darüber hinaus bieten aber immer mehr Hersteller ihre Produkte und Dienstleistungen direkt online an. Zwar ähnelt die aktuelle Rechtslage beim E-Commerce in Japan der in Deutschland, es gibt jedoch auch einige Unterschiede, wie die folgenden Beispiele zeigen.

Gesellschaftsgründung nicht zwingend erforderlich
Aus japanischer Sicht gibt es grundsätzlich keine rechtliche Ver- pflichtung, eine Gesellschaft in Japan zu gründen, um Kunden in Japan Produkte auf einer Internetplattform (zum Beispiel durch eine „.com“-Domain) anbieten zu können. Dies gilt für japanische und ausländische Verkäufer, unabhängig vom Wohnort oder Sitz des Unternehmens. Ausnahmen bestehen für regulierte Industrien, wie Finanz- oder Versicherungsdienstleis- tungen. Im Falle einer regelmäßigen Geschäftstätigkeit in Japan kann es aus Gründen des Risikomanagements für den Verkäufer jedoch sicherer sein, eine japanische Gesellschaft zu gründen, um den Umfang der (persönlichen) Haftung geografisch zu begrenzen. Eine japanische Gesellschaft oder eine registrierte Zweigniederlassung ist auch erforderlich, um eine „co.jp“-Domain zu registrieren.

Eine wie in Deutschland bestehende Impressumspflicht mit genauer Angabe der Kontaktdaten des Website-Verant- wortlichen sowie des zuständigen Registergerichtes besteht in Japan nicht. In der Praxis sind allerdings zumindest allgemeine Angaben zum Website-Verantwortlichen Standard. Diese sind auch zu empfehlen, um Missverständnisse bei den Nutzern zu vermeiden und Vertrauen in die Website zu generieren. Darüber hinaus ist grundsätzlich zu empfehlen, die internen Datenschutzrichtlinien und Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen („AGB“) auf der Website abzubilden.

 

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